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Klärung des Rentenkontos: Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen muss auch für Ausbildungszeiten belegbar sein

Sein Rentenkonto frühzeitig zu klären, kann Jahrzehnte später eine Menge Ärger ersparen.

Ein Mann hatte von 1969 bis 1972 eine Ausbildung zum Raumausstatter absolviert, aber nicht abgeschlossen. Als er nun eine Altersrente beantragte, legte er für diese Zeiten als Beleg eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft über den Abschluss des Ausbildungsvertrags vor. Das reichte der Rentenversicherung allerdings nicht aus. Sie verlangte Belege, dass in dieser Zeit auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Ohne dieser Aufforderung nachzukommen, klagte der Mann gegen die Rentenversicherung - vergeblich.

Auch das Sozialgericht war der Auffassung, dass der Mann nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Anerkennung der Ausbildungszeiten hat. Wer durch die Anrechnung der Ausbildungszeit früher in Rente gehen möchte, muss im Zweifelsfall belegen, dass währenddessen auch tatsächlich Rentenbeiträge gezahlt worden sind. Die Erbringung dieses Nachweises ist laut Gericht auch Jahrzehnte später noch durchaus zumutbar.

Hinweis: Durch eine frühzeitige Klärung können solche Streitigkeiten vermieden werden. Rentenkonten sollten nicht erst kurz vor der Rente geklärt werden.


Quelle: SG Mainz, Urt. v. 17.06.2016 - S 10 R 511/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2016)

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