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Verkehrssicherung an Tankstellen: Bei eingeschränktem Nachtbetrieb heißt es: "Augen auf!"

Vor allem Tankstellenbetreiber haben naturgemäß umfangreiche Verkehrssicherungspflichten. Sie haften allerdings nicht für alle Unfälle, wie dieser Fall zeigt.

Im Entscheidungsfall wurde eine Tankstelle ab 22 Uhr mit einem Nachtschalter betrieben. Beim Schichtwechsel um Mitternacht wurde ein Kontrollgang über das Tankstellengelände durchgeführt, um mögliche Verunreinigungen zu beseitigen. Eine Frau tankte nur kurz darauf an dieser SB-Tankstelle. Nachdem sie ihren Tankvorgang beendet hatte, stürzte sie auf dem Weg vom Nachtschalter zu ihrem Fahrzeug und zog sich dabei eine Oberarmfraktur zu. Sie sagte, sie sei über die schwarze Plastikschlaufe eines Paketbinders gestolpert, und verlangte 35.000 EUR Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 EUR.

Das Gericht sah allerdings keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Tankstellenbetreiber. Die Kundin durfte nicht damit rechnen, dass sich durchgängig Personal auf dem Tankstellengelände aufhält. Während des eingeschränkten Nachtbetriebs war es zudem ausreichend, vor dem Schichtwechsel um Mitternacht einen Kontrollgang durchzuführen. Deshalb wurde die Klage der Frau abgewiesen.

Hinweis: An Verkehrssicherungspflichten dürfen keine zu hohen Erwartungen gestellt werden. Selbst aufmerksam zu sein und Hindernisse im Dunkeln zu erkennen, ist trotzdem ganz wichtig. Es kann nämlich nicht immer ein Dritter für Schäden haftbar gemacht werden.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.08.2016 - 7 U 17/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2016)

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