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Fristlose Kündigung: Bei Drogenkonsum endet für Berufskraftfahrer die Trennung von Berufs- und Privatleben

Nur in Ausnahmefällen darf den Arbeitgeber das Freizeitverhalten seiner Arbeitnehmer insoweit interessieren, dass er daraus eigene Rechte ableiten kann. Das folgende Urteil zeigt aber, dass bei Berufskraftfahrern eine strikte Trennung zwischen Berufs- und Privatleben nicht immer möglich und deren "freie" Zeit in Sachen Drogenkonsum eine solche eben nicht mehr ist.

Ein Lkw-Fahrer nahm an einem Samstag Amphetamine und Crystal Meth ein. Am nächsten Montag fuhr er wieder Lkw, am darauffolgenden Dienstag wurde bei einer Polizeikontrolle sein wochenendlicher Drogenkonsum festgestellt. Als der Arbeitgeber das erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Arbeitgebers. Die fristlose Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet. Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch Drogenkonsum gefährden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit genommen wurde.

Hinweis: Berufskraftfahrer riskieren also auch bei einem Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es bleibt nun abzuwarten, auf welche weiteren Berufsgruppen sich dieses Urteil künftig übertragen lässt.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.10.2016 - 6 AZR 471/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2017)

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