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Übertriebenes Zeugnis: Arbeitgebern droht bei absichtlich überhöhtem Lob ein Zwangsgeld

Der Arbeitgeber kann beim Thema Zeugnis vieles falsch machen. In diesem Fall hat er es allerdings bewusst auf eine Konfrontation angelegt.

In einem Vergleich hatten sich ein Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeberin geeinigt, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf an die Arbeitgeberin übersenden durfte und diese vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Als die Arbeitgeberin dann den Zeugnisentwurf mit einer sehr guten Bewertung erhielt, steigerte sie diese sehr guten Bewertungen durch Hinzufügung von Begriffen wie "äußerst", "extrem" und "hervorragend". Aus "Wir bewerten ihn mit sehr gut" machte sie "Wenn es bessere Noten als ,sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen". Die Formulierung "Herr F. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern" ersetzte sie allerdings durch "Herr F. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen." Dem Arbeitnehmer gefiel dies natürlich gar nicht und er beantragte beim Arbeitsgericht die Festsetzung eines Zwangsgelds. Er war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin noch kein vernünftiges Zeugnis erteilt hatte.

Das Landesarbeitsgericht sah dies genauso und erachtete die Verhängung eines Zwangsgeldes für rechtmäßig. Die Arbeitgeberin hatte die im Vergleich festgelegte Pflicht zur Zeugniserteilung noch nicht erfüllt.

Hinweis: Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers kann auch dann nicht erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers "nach oben" abweicht.


Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 14.11.2016 - 12 Ta 475/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2017)

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