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Straftaten am Arbeitsplatz: Fruchten mildere Maßnahmen nachweislich nicht, ist eine versteckte Überwachung möglich

Straftaten im Betrieb können mit diesem Urteil künftig besser aufgeklärt werden.

Bei einem Arbeitgeber wurde anlässlich einer Inventur festgestellt, dass Teile fehlten. Es handelte sich um einen Kfz-Betrieb, in dessen Lager die Diebstähle vorgekommen waren. Der Arbeitgeber verbot den einzelnen Monteuren, das Lager zu betreten und sich selbst Teile herauszunehmen. Das war ab sofort nur noch den Lageristen vorbehalten. Zudem wurde im Lagerraum eine Videokamera installiert. Das wurde den im Lager tätigen Arbeitnehmern auch mitgeteilt - den anderen Arbeitnehmern allerdings nicht, denn sie hatten ja ohnehin keine Zutrittsberechtigung mehr. Im Anschluss wurde ein Arbeitnehmer dabei gefilmt, wie er einen Diebstahl beging. Dieser erhielt daraufhin die fristlose Kündigung und klagte dagegen. Sein Argument: Die ihm nicht bekannte Videoüberwachung sei rechtswidrig und könne daher im Prozess nicht verwertet werden.

Laut Bundesarbeitsgericht waren diese Videoaufnahmen jedoch durchaus zulässig. Mildere Maßnahmen waren nicht mehr möglich, da der Arbeitgeber zuvor bereits entsprechende Gespräche geführt hatte. Deshalb durften die gewonnenen Daten auch entsprechend verwertet werden.

Hinweis: Der Anfangsverdacht einer Straftat kann also eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern rechtfertigen. Dabei darf es sich allerdings nur in großen Ausnahmefällen um eine versteckte Überwachung handeln.


Quelle: BAG, Urt. v. 20.10.2016 - 2 AZR 395/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

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