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Zeugnistext nach Vergleich: Ein Titel ist nur vollstreckungsfähig, wenn gegen dessen konkreten Inhalt verstoßen wurde

Hält der Arbeitgeber sich nicht an einen geschlossenen Vergleich, stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, was dann zu tun ist.

Ein Arbeitnehmer hatte gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geklagt und sich mit seinem Arbeitgeber vor Gericht in einem Vergleich geeinigt. In diesem Vergleich hatten die Parteien festgelegt, dass der Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung erhalten solle. Das vom Arbeitgeber formulierte Zeugnis fiel dann auch ganz ordentlich aus, stellte den Arbeitnehmer jedoch nicht zufrieden. Er war der Auffassung, dass der Arbeitgeber damit seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachgekommen war, und beantragte bei Gericht, dass gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld festgesetzt werden sollte - und hilfsweise Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer. Das Bundesarbeitsgericht setzte ein solches Zwangsgeld allerdings nicht fest, denn der Vergleichstext war zu unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Es ist und bleibt Sache des Arbeitgebers, einzelne Zeugnisformulierungen selbst auszuwählen. Das kann nicht auf das Gericht verlagert werden.

Hinweis: Aus einem gerichtlichen Titel lässt sich also nur dann vollstrecken, wenn der Inhalt auch vollstreckungsfähig ist. Das ist bei einem Zeugnis nur dann der Fall, wenn der gesamte Zeugnistext im Vergleich aufgenommen wurde.


Quelle: BAG, Urt. v. 14.02.2017 - 9 AZB 49/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

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