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Darlehensverbindlichkeit: Mitverpflichtung des Ehegatten kann durch Sittenwidrigkeit entfallen

Bauen oder erwerben Ehegatten gemeinsam ein Haus, ist es üblich, dass sie dazu erforderliche Darlehensverträge gemeinsam abschließen. Wird auf einem im Alleineigentum des einen Ehegatten stehenden Grundstück ein Objekt errichtet, ist dies zwar nicht zwangsläufig der Fall - die Banken drängen aber gern darauf. Was, wenn sich der andere Ehegatte mit verpflichtet und dann später Probleme auftreten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stand in diesem Zusammenhang vor folgender Fallkonstellation: Der Ehemann war Alleineigentümer eines Grundstücks, das er zur späteren Vermietung bebauen wollte. Er schloss einen Darlehensvertrag für die Finanzierung des Projekts ab. Den Vertrag unterschrieb - ebenfalls als Darlehensnehmerin - auch seine Frau. Später starb der Mann. Die Frau schlug den Nachlass aus, der überschuldet war. Die Bank wollte sie daraufhin jedoch als Darlehensnehmerin in Anspruch nehmen.

Der BGH ließ die Frau ungeschoren davonkommen. Die Frau ist nicht als Mitdarlehensnehmerin anzusehen, obwohl sie als solche im Vertrag bezeichnet war und unterschrieben hatte. Denn in der Sache hat sich das betreffende Objekt im Alleineigentum ihres Mannes befunden. Für sie sei das Projekt daher von keinem unmittelbaren Vorteil gewesen. Ein mittelbarer Vorteil - etwa infolge späterer Mieteinnahmen - wird in der Rechtsprechung nicht als stark genug angesehen.

Eine vorliegende Mithaftung ist nämlich sittenwidrig, sobald die Frau aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage ist, die Darlehensverbindlichkeit zu tragen. Diese Umstände lagen hier bei der Frau vor, da diese ein nur geringes Einkommen und Vermögen vorzuweisen hatte. In dieser Lage wird vermutet, dass die Frau nur aufgrund der Nähe zu ihrem Mann den Darlehensvertrag unterschrieben habe. Zwar könnte eine Bank versuchen, diese Vermutung zu entkräften - das gelang ihr hier im entschiedenen Fall aber nicht.

Hinweis: Die Frage nach der Sittenwidrigkeit einer Mitverpflichtung des Ehegatten im Rahmen eines Darlehensvertrags kann hier nur in groben Zügen dargestellt werden und ist mit vielen Detailfragen verbunden. Fachkundige Beratung ist deshalb wichtig.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.11.2016 - XI ZR 32/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2017)

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