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Draußen ist draußen: Der nach der Trennung ausgezogene Ehegatte darf nicht nach Belieben ein- und ausgehen

Sobald Ehegatten sich trennen, ist der Auszug eines der Ehegatten die Regel. Ob dieser nach seinem Auszug wieder in die Wohnung bzw. das Haus kommen oder der andere ihm dieses verwehren und sogar Schlösser auswechseln darf, beschäftigte hier das Oberlandesgericht Bremen (OLG).

Die Frau war ausgezogen, der Mann im Haus verblieben. Die Frau wollte das Haus mit möglichst guten Erlös freihändig verkaufen. Der Mann aber verweigerte seine Mitwirkung und leitete selber die Teilungsversteigerung des Grundstücks ein. Die Frau wollte daraufhin das Haus durch einen Makler bewerten lassen, woraufhin der Mann diesem den Zutritt verweigerte. Auf die Frage, ob die Frau nach ihrem Auszug noch das Recht habe, das Haus (selber oder durch einen Dritten, hier den Makler) zu betreten, beantwortete das OLG nun mit einem klaren Nein - sofern kein besonderer Grund für dieses Begehren bestünde.

Mit dem endgültigen Verlassen des bisher gemeinsam bewohnten Hauses (oder der Wohnung) verliert der ausziehende Ehegatte das Recht, es ohne Zustimmung des dort verbliebenen Ehegatten wieder zu betreten. Eigentumsverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Selbst wenn die Frau Alleineigentümerin des Hauses gewesen wäre, hätte sie also nicht ohne weiteres verlangen können, das Haus betreten zu dürfen (etwa, um dort ganz einfach mal nach dem Rechten zu sehen).

Liegen besondere Gründe vor, kann anderes gelten. Damit hatte sich das Gericht aber nicht zu befassen, denn der Wunsch, das Haus zum Zweck der Bewertung zu betreten, ist keiner dieser besonderen Gründe.

Hinweis: Insbesondere wenn Ehegatten Kinder haben, geht der ausgezogene Ehegatte oft noch mehr oder weniger beliebig und selbstverständlich im Familienheim ein und aus, zumal er häufig dort noch Sachen seines persönlichen Bedarfs hat und sich irgendwie dort doch noch "zu Hause" fühlt. Das kann hingenommen werden - muss aber nicht! Um zur Ruhe zu kommen, ist es sinnvoll, sich den Schlüssel geben zu lassen und bei Weigerung die Schlösser zu wechseln.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 22.08.2017 - 5 WF 62/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2017)

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