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Ausnahmefall Härtescheidung: Nachweislich traumatische Belastungen können zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens führen

Üblicherweise kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst dann kann die sichere Prognose gestellt werden, dass eine Trennung endgültig im Sinne eines Scheiterns der Ehe ist. Diese Zeitspanne hat der Gesetzgeber so vorgegeben. Schon früher kann die Scheidung verlangt werden, sobald ein Ehegatte Gründe liefert, die es für den anderen unzumutbar machen, an der Ehe auch nur bis zum Ablauf des Trennungsjahres festzuhalten. Dann kann der andere Ehegatte die sofortige Scheidung verlangen. Eine solche Härtescheidung ist in der Praxis jedoch die absolute Ausnahme.

Das Kammergericht Berlin (KG) hatte mit einer solchen Konstellation zu tun. Die Frau litt unter Wahnvorstellungen und Zwangsstörungen, drohte mit Suizid, stellte dem Mann nach und sprach Morddrohungen gegen ihn aus. Das alleine, so das KG, reiche jedoch nicht, um eine Härtescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres verlangen zu können. Schließlich bestünde zum einen die Möglichkeit, das Verhalten der Frau zu ignorieren, zum anderen die Möglichkeit, gegen sie Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu ergreifen.

Allerdings konnte der Mann glaubhaft machen, dass er unterdessen selber psychisch unter dem Verhalten der Frau leide. Zu Hause könne er nicht mehr sein, er wohne bei verschiedenen Freunden. Die Angst vor der Frau beherrsche sein Leben. Selber habe er unterdessen auch Panikattacken und suizidale Gedanken. Erst die Scheidung werde ihm die Möglichkeit der Taumabewältigung eröffnen. Das KG befand, dass wegen dieser Umstände durchaus eine Härtescheidung begehrt werden könne, und verwies die Sache somit zur weiteren Verhandlung an das vorinstanzliche Amtsgericht zurück.

Hinweis: Härtescheidungen vor Ablauf des Trennungsjahres setzen voraus, dass das bloße eheliche Aneinandergebundensein bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar sein muss. Diese Hürde zu nehmen, ist schwer. Zudem ist auch bei einer Härtescheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Wenn ein Ehegatte bei der Einholung der Auskünfte nicht mitwirkt, geht es deshalb auch mit einer Härtescheidung oft nicht schnell voran.


Quelle: KG, Beschl. v. 29.09.2017 - 13 WF 183/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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