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Eingeräumter Eigenbedarf: Auch der einmalige Konsum harter Drogen führt bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu sein - und das auch ohne Nachweis einer Drogenabhängigkeit oder des regelmäßigen Konsums. Selbst bei nur gelegentlichem Konsum kann ein Unvermögen zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung rechtmäßig angenommen werden.

Im Rahmen einer angeordneten Wohnungsdurchsuchung wurden bei dem Betroffenen unter anderem Amphetamin und Psilocinpilze gefunden. Der Mann räumte ein, dass es sich um seine Substanzen handle, die er lediglich für seinen eigenen Bedarf besitze. Auf Veranlassung der Führerscheinstelle wurde er daraufhin aufgefordert, ein ärztliches Gutachten vorzulegen und sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die eine Haar- und Urinanalyse enthält. Dieser Aufforderung kam der Betroffene jedoch nicht nach, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat entschieden, dass bereits der einmalige Konsum von harten Drogen - zu denen auch Amphetamine und Psilocin-Pilze gehören - grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Da der Betroffene eingeräumt hatte, dass es sich bei den aufgefundenen Substanzen um seine handelt, die er zum Eigenbedarf anbaue und besitze, ist unwiderleglich nach dem Gesetz die Vermutung gegeben, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Bereits der einmalige Konsum von harten Drogen rechtfertigt grundsätzlich diese Annahme, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf.

Hinweis: Aus der Fahrerlaubnisverordnung ergibt sich, dass bereits beim Nachweis des Konsums harter Drogen die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Das Gesetz ist hier eindeutig.


Quelle: OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 105/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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