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Schadensersatz abgelehnt: Bei ärztlichen Bedenken darf die stufenweise Wiedereingliederung Schwerbehinderter abgelehnt werden

Den Wunsch nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach einer längeren Krankheitsphase darf ein Arbeitgeber grundsätzlich ablehnen. Etwas anderes gilt meist, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist. Dass es aber auch dann Ausnahmen gibt, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war bei einer Stadt als technischer Angestellter beschäftigt. Nach einer fast zweijährigen Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung sollte dessen stufenweise Wiedereingliederung erfolgen. Die Betriebsärztin hatte jedoch Bedenken. Sie hatte die Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine Beschäftigung entsprechend dem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Rund zwei Monate nach Ablehnung des Wiedereingliederungsplans wurde ein neuer ärztlicher Plan vom Arbeitnehmer eingereicht und die Wiedereingliederung durchgeführt. Nun forderte der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin Ersatz der Vergütung, die ihm dadurch entgangen war, dass die Stadt ihn nicht entsprechend des ersten Wiedereingliederungsplans schon früher beschäftigt hatte.

Laut BAG war die Ablehnung der ersten Wiedereingliederung durchaus rechtmäßig gewesen. Die Stadt war nämlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Zwar kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Im vorliegenden Fall lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer der Arbeitgeber seine Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan verweigern durfte. Denn es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde.

Hinweis: Arbeitgeber sind also verpflichtet, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer mitzuwirken. Sie dürfen allerdings nach dieser Entscheidung die stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Menschen bei begründeten Zweifeln an der Gesundheitseignung ablehnen.


Quelle: BAG, Urt. v. 16.05.2019 - 8 AZR 530/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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