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Unzulässiger Verkaufszwang: Der Verweis des Versicherers auf einen Restwertaufkäufer im Ausland ist unzumutbar

Jeder Unfallgeschädigte ist angehalten, sich bei allen notwendigen Reparaturen an das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten. Besonders die gegnerischen Versicherungen geben den Geschädigten dabei gern vor, wie diese Wirtschaftlichkeit in ihren Augen auszusehen hat. Dass sie hierbei aber nicht über - in diesem Fall wörtlich genommene - Grenzen gehen dürfen, hat kürzlich das Amtsgericht Zossen (AG) entschieden.

Nach einem Auffahrunfall ließ der Geschädigte zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten erstellen. Diesem Gutachten entsprechend beliefen sich die Reparaturkosten auf netto 5.200 EUR, der Wiederbeschaffungswert wurde mit 7.800 EUR und der Restwert mit 1.828 EUR angegeben. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verwies den Geschädigten dann auf einen Restwertaufkäufer mit Sitz in Dreszenko in Polen, der für den Restwert 2.780 EUR bot. Unter Berücksichtigung der Differenzsteuer von 2 % auf den Wiederbeschaffungswert zahlte der Versicherer unter Abzug des von ihm ermittelten Restwerts 4.837 EUR an den Geschädigten. Doch dieser verlangte von der Versicherung die Differenz zwischen Nettoreparaturkosten und Erstattungsbetrag - und das mit Recht.

Nach Auffassung des AG steht dem Geschädigten durchaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Nettoreparaturkosten zu. Er muss sich nicht auf den vermeintlich günstigeren Weg der Fahrzeugverwertung verweisen lassen. Dieser wäre hier nämlich nur dann günstiger, wenn der Geschädigte auf den Ankauf der durch die Haftpflichtversicherung benannten Ankäufer tatsächlich verwiesen werden könne. Doch dieser hat seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ein Verweis auf einen Ankäufer außerhalb Deutschlands und damit außerhalb der deutschen Rechtsordnung sowie des deutschen Sprachraums ist dem Geschädigten jedoch nicht zumutbar.

Hinweis: Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit tut der Geschädigte laut § 249 Satz 2 BGB im Allgemeinen dann Genüge, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden.


Quelle: AG Zossen, Urt. v. 29.04.2019 - 5 C 175/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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