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"Haushaltsgegenstand" Hund: Im Trennungsfall zählen die Eigentümerschaft und die Bewertung als Hauptbezugsperson

Wer nicht mit Tieren zusammen lebt, schüttelt schnell den Kopf, wie sehr diese ihrem Besitzer ans Herz wachsen können. Wie heftig im Trennungsfall besonders um Hunde gestritten wird, zeigt einmal mehr der folgende Fall, den das Amtsgericht München (AG) zu entscheiden hatte.

Die hier betreffenden Eheleute hielten zwei Hunde, als sich das Paar trennte. Letztlich nahm der Mann beide Hunde zu sich, woraufhin ihn die Frau auf Herausgabe verklagte. Dass eine Einigung nicht zustande kam, wundert kaum - und so musste einmal mehr das Gericht entscheiden.

Das juristische Problem ist, dass Hunde - wie Tiere im Allgemeinen - rechtlich als Sachen behandelt werden. Dies mag Tierliebhabern den Magen umdrehen, aber aus juristischer Sicht gibt es nunmal nur die Aufteilung der Welt in a) Menschen und b) Sachen. Damit fallen Hunde rechtlich gesehen unter die Normen, die gesetzlich auch sonst für Haushaltsgegenstände gelten. Das bedeutet, dass die Ver- bzw. Zuteilung zunächst zum einen nach dem Gesichtspunkt der Eigentümerschaft, zum anderen der sogenannten Billigkeit zu erfolgen hat.

Hier hat das AG bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, wer von den Ehegatten die Hauptbezugsperson der Hunde ist. Denn es sei bei der Entscheidung natürlich mit zu beachten, dass Hunde nicht einfach Sachen wie Messer und Gabeln sind, sondern eben doch eindeutig Lebewesen. Die Eigentumsverhältnisse an den Hunden ließen sich schnell klären: Sie gehörten den Ehegatten je zur Hälfte, das heißt gemeinsam. Hauptbezugsperson der Tiere war aber nach der Feststellung des Gerichts der Ehemann. Deshalb wurden ihm mit der folgenden Klageabweisung des Antrags die Hunde zugesprochen. Soweit die Frau geltend gemacht hatte, es sei ihr wenigstens einer der beiden Hunde zuzusprechen, wurde auch dieser Antrag abgewiesen. Da Hunde Rudeltiere sind, sollten die beiden Tiere nicht getrennt werden.

Hinweis: Mitunter wird zwar nicht die Herausgabe der Tiere, aber ein regelmäßiger Umgang mit ihnen zum Gassigehen eingefordert. Auch dieser Komplex ist juristisch streitig, der Verfahrensausgang folglich also stets sehr unsicher.
 
 


Quelle: AG München, Beschl. v. 02.01.2020 - 523 F 9430/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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