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Schwellenwert entscheidet: Grundlegendes zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und dessen Kündigung

Im Sinne des Datenschutzes müssen Betriebe ab einer bestimmten Anzahl an Angestellten, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten stellen. Dieser Schwellenwert an Mitarbeitern wurde im Mai 2018 von zehn auf 20 Personen angehoben. Ist der bestellte Datenschutzbeauftragte ein Arbeitnehmer, genießt dieser während seines Amts Kündigungsschutz und nach Ablauf des Amts nachwirkenden Kündigungsschutz. Dass nicht jeder mit diesen Modalitäten bekannt ist, zeigt der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Hier ging es um die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten nach den Regelungen des alten Bundesdatenschutzgesetzes (Schwellenwert ab zehn Personen). Der Angestellte meinte, dass der Arbeitgeber seinen Kündigungsschutz nicht beachtet hätte. Der Arbeitgeber sah das anders: Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte er nur acht Arbeitnehmer - ein Datenschutzbeauftragter hätte demnach also gar nicht bestellt werden müssen.

Der Arbeitnehmer konnte sich laut BAG nicht auf einen Sonderkündigungsschutz berufen, da nur acht Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt waren. Ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert während der Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz führt somit zwar dazu, dass dessen Sonderkündigungsschutz entfällt, ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf. Endet aber durch ein Unterschreiten des Schwellenwerts die Funktion als verpflichtender Beauftragter für den Datenschutz, beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz. Ob hier ein solcher nachwirkender Kündigungsschutz bestand, muss die Vorinstanz nun noch prüfen. Ist das der Fall, wird die Kündigung unwirksam sein und der Arbeitnehmer gewinnen.

Hinweis: Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten endet also mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den geltenden Schwellenwert, mit dem ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist.


Quelle: BAG, Urt. v. 05.12.2019 - 2 AZR 223/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)

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