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Prinzip des Bereicherungsverbots: Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt Erwerb eines gleichwertigen Neufahrzeugs voraus

Es ist natürlich ärgerlich, wenn ein neues Fahrzeug nach nur wenigen Kilometern verunfallt. Wann aber nach einem solchen Debakel auf Neuwagenbasis mit der Versicherung abgerechnet werden darf, klärte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut anhand des folgenden Falls deutlich.

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein neuwertiger Pkw, der zum Unfallzeitpunkt erst drei Wochen alt war und eine Laufleistung von lediglich 571 Kilometern aufwies, erheblich beschädigt. Der Geschädigte verlangte daraufhin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Abrechnung auf Neuwagenbasis und erhielt vor dem BGH schließlich seine endgültige Abfuhr - eigentlich wenig überraschend.

Denn der BGH bestätigte in seinem Urteil seine bisherige Rechtsauffassung: Nur im Ausnahmefall ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich. Denn diese Abrechnungsart setze zum einen voraus, dass das Fahrzeug neuwertig ist (Orientierungsgrenze 1.000 km), und zum anderen, dass die Beschädigung erheblich war. Diese Voraussetzungen lagen im Fall zwar vor, jedoch konnte der Geschädigte nicht den Kauf eines Neufahrzeugs nachweisen. Da kein gleichwertiges Neufahrzeug angeschafft wurde, sind nach Auffassung des BGH die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwert- oder Neuwagenbasis nicht möglich. Der Kläger hatte somit nur Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten und der Wertminderung.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fiktive Abrechnung auf Neuwertbasis unzulässig. Wäre eine fiktive Abrechnung für einen Neuwertersatz zugelassen, würde der Geschädigte gegen das Bereicherungsverbot verstoßen.


Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2020 - VI ZR 271/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2021)

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