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Vorfahrtsrecht: Freie Spurwahl für Rechtsabbieger bei Abbiegen in zweispurige Straße

"Rechts vor links" ist ein im Verkehrsrecht stets zu erinnernder Sinnspruch - und zwar nicht nur bei Querverkehr auf einer unbeschilderten Kreuzung. Dass er auch bei sich zwei entgegenkommenden Fahrzeugen gelten kann, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Brandenburg (AG), das seinerseits wieder einmal einer Versicherung beim Nachkommen ihrer Zahlungspflicht auf die Sprünge helfen musste.

Ein Autofahrer wollte rechts in eine zweispurige Straße abbiegen. Da der vor ihm fahrende Abbieger bereits in die rechte der beiden Spuren einfuhr, entschied sich der hinter ihm fahrende Geschädigte für die linke Spur. Gleichzeitig fuhr ein Linksabbieger in die Straße ein - ebenfalls in die linke Spur, so dass es zur Kollision kam. Der Rechtsabbieger forderte folglich Schadensersatz, doch die Versicherung zahlte nicht. Sie war der Ansicht, der Geschädigte hätte in die rechte Spur einfädeln müssen.

Nach Ansicht des AG hatte der Rechtsabbieger jedoch durchaus Vorfahrt vor dem Linksabbieger. Wenn die Straße, in die eingefahren wird, zweispurig ist, bezieht sich das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbiegers auf beide Spuren - er habe somit auch das Wahlrecht, in welche Spur er einfährt. Der Linksabbieger hingegen sei wartepflichtig gewesen und hat daher in diesem Fall den Unfall durch die Verletzung des Vorfahrtsrechts verursacht. Es lag auch kein Fahrstreifenwechsel des Rechtsabbiegers vor, da die linke Fahrspur die Fortsetzung der linken Rechtsabbiegerspur darstellt, somit war nur ein Überfahren der Leitlinien gegeben.

Hinweis: Das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbiegers bezieht sich auf beide Fahrspuren. Darauf müssen sich Linksabbieger einstellen. Der Linksabbieger darf nicht darauf vertrauen, der Rechtsabbieger werde nur den rechten Fahrstreifen nutzen.


Quelle: AG Brandenburg a.d. Havel, Urt. v. 27.05.2022 - 31 C 290/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2022)

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