Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Permanent Make-up: Ohne konkrete Vorgaben müssen künstlerische Aspekte eingeräumt werden

Ein Permanent Make-up ist eine Art Mikrotätowierung, die durch den natürlichen Abrieb der betroffenen Hautschichten nach und nach verblasst und nahezu ganz verschwindet. Wenn dabei also etwas schiefgeht, sind Patienten wie der Mann im folgenden Fall zwar nicht so schlimm entstellt, wie es nach einer missglückten Schönheitsoperation der Fall wäre. Lang daran zu tragen hat man dennoch, vor allem im Gesicht, bei dem diese Art der Selbstoptimierung bevorzugt angewendet wird. Ob aber überhaupt etwas schiefgelaufen ist, war hier zuallererst durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu klären.

Ein Mann ließ sich an seinen Augenbrauen für 280 EUR in einem Kosmetikstudio behandeln. Er bestätigte zuvor mit seiner Unterschrift, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und ihm mittels Spiegel gezeigt wird. Gleiches galt für das ungefähre Farbendergebnis. Er unterzeichnete zudem einen als "Abnahme" bezeichneten Passus, wonach er das Permanent Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe. Einen Tag später beschwerte er sich dann jedoch über die zu dunkle Farbe und verlangte sein Geld zurück. Drei Monate später unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen. Diese kostete wiederum 289 EUR. Schließlich verlangte der Mann Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR sowie Erstattung der Kosten der Korrekturbehandlung. Er behauptet, es sei ein sogenanntes Micro-Blading vereinbart worden, bei dem die Linien der Härchen der Augenbrauen eingeschnitten und mit Farbpigmenten in die Haut eingearbeitet würden. Die vorgenommene Pigmentierung der Beklagten hingegen entstelle ihn, da ihm "zwei schwarze Balken" in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden seien.

Das sah das OLG jedoch anders. Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Besteller hat deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn konkrete Vorgaben gemacht wurden. Allein Geschmacksabweichungen hinsichtlich einer Pigmentierung der Augenbrauen sind kein Mangel.

Hinweis: Dieser Fall ist ohne Bildmaterial sicherlich nur schwer nachzuvollziehen. Wenn ein Gericht bei einer das Gesicht betreffenden Klage von "künstlerischem Gestaltungsspielraum" spricht, sollten wir ihm vertrauen, dass die Mängel hier nicht so gravierend ausfielen, wie sie der Kläger empfand.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.07.2022 - 17 U 116/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2022)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]