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Treue "Haushaltsgegenstände": Der Rudelgedanke verhindert im Trennungsfall, gemeinschaftlich lebende Hunde aufzuteilen

Hierzulande ist die Beziehung zu unseren Haustieren meist sehr emotional - viele sehen in ihren vierbeinigen Freunden sogar eine Art Kinderersatz. Daher wird auch vor Gerichten ähnlich heftig gestritten, wenn es gilt, sich bei einer Trennung über den Verbleib des tierischen Hausgenossen zu einigen.

Mit diesem Problem hatte sich das Oberlandesgericht Nürnberg auseinanderzusetzen. Zwei Hunde brachte die Frau mit in die Ehe, vier weitere Hunde schafften sich die Eheleute schließlich noch gemeinsam an. Nach der Trennung nahm die Frau alle sechs Hunde zu sich. Der Mann wollte die gemeinsam angeschafften Hunde dagegen behalten. In der Zeit des gerichtlichen Verfahrens verstarben zwei dieser Hunde. Die beiden noch Verbliebenen bekam der Mann aber auch nicht zugesprochen.

So schwer es für leidenschaftliche Hundebesitzer zu verstehen ist: Rechtlich sind Hunde zwar keine Sachen, werden aber im Familienrecht in gewisser Weise dennoch als solche behandelt - nämlich als "Haushaltsgegenstände". Zwar sind sie damit nicht Bügeleisen und Thermomix gleichgestellt, die als Haushaltsgegenstand jenem Ehegatten zugewiesen werden, der sie für die Haushaltsführung benötigt. Dennoch entscheidet auch bei Haustieren die sogenannte "Billigkeitsabwägung" über die Frage, welcher Ehegatte die Tiere in der Trennungszeit und auch danach (be-)halten darf.

In diesem Fall urteilte das Gericht unter Berücksichtigung des sogenannten "Rudelgedankens": Würden die vier verbliebenen Hunde getrennt, würde das Rudel getrennt. Dies sei den Tieren nicht zuzumuten - besonders angesichts dessen, dass ihre Gemeinschaft aktuell bereits durch den Tod zweier Hunde dezimiert wurde.

Hinweis: Es gibt immer wieder Entscheidungen zu Haustieren im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung. Frauchen und Herrchen schrecken mitunter nicht davor zurück, ein Besuchsrecht gerichtlich geltend zu machen. Das wurde bisher überwiegend verneint. Einheitlich ist die Rechtsprechung dazu aber nicht.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.12.2016 - 10 UF 1249/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

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