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Gegen Vorschriften verstoßen: Arbeitsgericht Stuttgart erklärt Daimlers Betriebsratswahl für ungültig

Betriebsratswahlen sind im Arbeitsrecht stets ein heikles Thema. Denn immer wieder passieren Fehler, die selbst in großen Unternehmen als solche bislang überhaupt nicht in Betracht gezogen wurden - bis jemand klagt. So passierte es nun auch dem Automobilhersteller Daimler, dessen Betriebsratswahl vom Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) just als ungültig einkassiert wurde.

Die Betriebsteile des Unternehmens mit rund 17.000 Arbeitnehmern liegen weit voneinander entfernt - teilweise bis zu 600 km. Als dann in der Stuttgarter Zentrale eine Wahl des Betriebsrats stattfand, an der alle Mitarbeiter sämtlicher Betriebe teilnehmen durften, kam es nicht nur in den Augen einiger Mitarbeiter, sondern auch in denen des ArbG zum entscheidenden Fehler.

Laut Ansicht der Richter sei bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden. In den zwei weit entfernten Betrieben mit zehn bzw. 26 Wahlberechtigten hätten eigene Betriebsräte in selbständigen betriebsratsfähigen Einheiten gewählt werden müssen. Für eine optimale Betreuung dieser 36 Mitglieder von der Zentrale aus reiche selbst moderne Kommunikationstechnik nicht aus, so das ArbG. Die Zweifel der fünf anfechtenden Arbeitnehmer, ob es sich bei der Stuttgarter Zentrale des Autoherstellers mit unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen überhaupt um nur einen Betrieb handle, konnten die Richter jedoch nicht teilen. Es handle sich trotz der Unterteilung in MB-Cars, Trucks und Vans tatsächlich um einen einheitlichen Betrieb.

Hinweis: Befinden sich Betriebsteile weit entfernt vom zentralen Betrieb, ist eine einheitliche Betriebsratswahl mit der Wahl eines übergreifenden Betriebsrats nicht möglich. Darauf sollte künftig jeder Wahlvorstand vor der Wahl achten.


Quelle: ArbG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2019 - 21 BV 62/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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