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Finanzpotenz schlägt Pflicht? Auch Besserverdienende müssen zur Unterhaltsberechnung ihre Einkommensverhältnisse darlegen

Insbesondere Besserverdienende lassen sich nach Trennung nicht gern in die Karten schauen, um Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Ob es bei der Mitwirkungspflicht zur Unterhaltsberechnung ein Schlupfloch gibt, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) untersuchen.

Ein Vater, der Unterhalt für seine minderjähige Tochter zu zahlen hatte, erklärte, er sei unbegrenzt leistungsfähig. Aus diesem Grund gebe es in seinen Augen auch keinen Anlass, über seine Einkommenssituation dezidiert Auskunft zu erteilen. Doch die Tochter, die durch die Mutter vertreten wurde, beharrte durchaus darauf.

Der BGH gab dem Antrag der Tochter statt, dass der Vater Auskunft zu erteilen habe. Durch seine Erklärung, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, verbaue sich der Vater zwar die Möglichkeit, mutmaßlich überhöhten Unterhalt zahlen zu müssen. Damit sei aber nicht geklärt, wie hoch der Bedarf des Kindes tatsächlich sei. Den könne das Kind nicht beliebig bestimmen und ansetzen. Vielmehr sei zu sehen, dass der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten sich nach dessen Lebensstellung richte. Da ein Kind vor Abschluss einer Ausbildung jedoch noch keine eigene Lebensstellung habe, sondern sich diese von der seiner Eltern ableite, richte sich diese im Wesentlichen nach dem elterlichen Einkommen.

Hinweis: Keine Auskunftspflicht besteht letztlich erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur erklärt, unbeschränkt leistungsfähig zu sein, sondern auch, den Unterhalt in der geforderten Höhe ohne Kürzung zu zahlen. Einen solchen "Persilschein" wird jedoch kein Pflichtiger ohne weiteres ausstellen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 16.09.2020 - XII ZB 499/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2021)

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