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Umgang in Pandemiezeiten: Keine Pflicht zum Tragen eines MNS beim Umgang mit dem zweijährigen Kind

Ist nach der Trennung der Eltern der Umgang mit dem Kind geregelt, ergeben sich immer wieder besondere Fragen im Laufe der weiteren Entwicklung - sei es die der Kinder oder die der Lebensumstände. Das gilt natürlich auch seit Beginn der Pandemie. Welche Besonderheiten eine solche Entwicklung nach sich ziehen kann, hatte das Amtsgericht Köln (AG) hier zu beantworten.

Die Eltern hatten geregelt, wann der Vater sein zweijähriges, bei der Mutter lebendes Kind sehen kann. Da es sich bei dem Mann um einen Hotelbetreiber handelt, ist anzunehmen, dass dieser Punkt den Ausschlag für die Mutter gab, ihn beim Umgang mit dem Kind zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) aufzufordern. Der Vater erklärte ausdrücklich, im Umgang mit dem Kind jegliche Schutzvorschriften einzuhalten. Er werde in jedem Fall auch vorschriftmäßig eine Maske tragen, wenn er ein Geschäft betrete. Er sei zudem bereit, vor jedem Umgang einen Coronatest durchführen zu lassen. Im direkten Umgang - zum Beispiel in der Wohnung - sei er aber nicht bereit, eine Schutzmaske zu tragen.

Das AG stellte sich auf die Seite des Vaters. In seinem Alter kommuniziere das Kind ganz wesentlich über Mimik. Es müsse sehen, ob der andere beispielsweise unzufrieden oder erstaunt, glücklich oder entsetzt sei. Das ginge nicht, wenn eine Maske getragen werde. Von jedem Elternteil werde zunächst einmal angenommen, dass es verantwortungsbewusst mit seinen Kindern umgehe. Es gebe zudem keine Anzeichen dafür, dass dies bei dem Vater, um dessen Kind es im vorliegenden Fall ging, anders sei. Deshalb könne er auch nicht von vornherein verpflichtet werden, einen MNS zu tragen.

Hinweis: In Pandemiezeiten gelten viele besonderen Vorschriften, die zu beachten sind. Die Gerichte lehnen es aber bisher ab, darüber hinaus besondere Anforderungen an die Eltern bei der Ausübung des Umgangsrechts zu stellen.


Quelle: AG Köln, Beschl. v. 24.09.2020 - 332 F 85/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)

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