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Schlüssige WEG-Jahresabrechnung: Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten und aufgegliederte Einnahmen und Ausgaben genügen

In jeder Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss eine jährliche Abrechnung erfolgen. Das ist neben dem Wirtschaftsplan für das Folgejahr eine sich aus dem Gesetz ergebende Selbstverständlichkeit. Wann genau eine solche Abrechnung schlüssig ist, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Folgenden entschieden.

Ein Eigentümer ging gegen eine Jahresabrechnung seiner WEG vor. Er meinte, die Jahresabrechnung würde keinen schlüssigen Kontenabgleich erlauben, weil sie Überweisungen vom Sparkonto auf das Girokonto und vom Girokonto auf das Sparkonto als Einnahme bzw. Ausgabe auf den jeweiligen Konten enthalte und das "Minus" der WEG zu niedrig darstellen würde. Das sah der BGH allerdings anders.

Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus. Entspricht der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, ist die Abrechnung auch in den Augen der BGH-Richter im Grundsatz plausibel.

Hinweis: Auch wenn Eigentümer vielleicht einmal nicht an einer Versammlung teilgenommen haben, sollten sie in jedem Fall das Protokoll genau lesen. Gibt es hierzu Bedenken, sollten sich Eigentümer an den Verwalter wenden - und im Streitfall natürlich an den Rechtsbeistand ihres Vertrauens.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.09.2020 - V ZR 80/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)

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