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Beeinträchtigung durch Trittschall: Anspruch des Wohnungseigentümers nur bei Störungen außerhalb der Grenzwerte

Stören Geräusche aus einer Wohnung den Nachbarn, so hat dieser unter Umständen einen Anspruch darauf, dass diese Störungen unterbleiben bzw. dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Lautstärke und damit die Beeinträchtigung zu verringen. Zu Streit kommt es immer wieder bei Störungen durch sogenannten "Trittschall", also Geräusche durch Schritte auf Parkettboden. Dies ist besonders dann problematisch, wenn der Trittschall sich innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte bewegt. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden.

Die Parteien zählen zu den Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage; beide Wohnungen liegen übereinander. Durch die Verlegung eines Parkettbodens in der oberen Wohnung kam es in der darunter befindlichen Wohnung zu erheblichen Trittschallbeeinträchtigungen. Deren Eigentümer war der Ansicht, dagegen seien entsprechende Maßnahmen zu ergreifen - zu Unrecht.

Das Gericht hat auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt und insbesondere auch die örtlichen Gegebenheiten sowie Lage und Charakter der Wohnungseigentumsanlage berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht hinzunehmende Geräuschbeeinträchtigungen durch Trittschall von dem verlegten Parkettboden nicht ausgehen. Es hat bei seiner Bewertung insbesondere auf die maßgeblichen DIN-Normen zur Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus abgestellt. Bewegen sich die Beeinträchtigungen - wie hier - im Rahmen der vorgegebenen Grenzen, sind sie vom Nachbarn hinzunehmen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.05.2010 - 5 Wx 20/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2010)

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