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Außergewöhnliche Belastungen: Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger

Sie können Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn die unterhaltene Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt. Bei einem nicht geringfügigen Vermögen geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass keine Unterhaltsbedürftigkeit besteht und die Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR stuft die Finanzverwaltung dabei als gering ein.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof zur Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens beim Unterhaltsempfänger Stellung genommen. Demnach sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse dabei vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände abzuziehen. Somit ist nur das Nettovermögen in die Vermögensermittlung einzubeziehen.


Quelle: BFH, Urt. v. 11.02.2010 - VI R 65/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2010)

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