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Urlaubsabgeltung: Beamter hat keinen Anspruch auf Vergütung nicht genommenen Urlaubs

Der Kläger, Beamter im Dienst des beklagten Landes und seit dem 06.07.2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt, trat mit Ablauf des 31.07.2008 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Bereits zuvor wandte er sich an seinen Arbeitgeber mit der Bitte, ihm die aus den Jahren 2007 und 2008 zustehenden Urlaubsansprüche - insgesamt 62 Tage - als Ersatz dafür zu vergüten, dass er den Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Dies lehnte sein Arbeitgeber ab. Zu Recht, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied.

Da Beamte kein Arbeitsentgelt erhalten, sondern nach dem sogenannten Alimentationsprinzip entlohnt werden, schließt dies einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub aus. Weder Bundes- noch Landesrecht sehen für Beamte eine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Den Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Es ist lediglich gesetzlich festgelegt, dass Urlaub im Urlaubsjahr verbraucht werden soll und verfällt, wenn er nicht bis zum 30.09. des Folgejahres abgewickelt werde. Zeiten der Dienstunfähigkeit wirken sich nur insoweit aus, als sie nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, wenn der Beamte während seines Urlaubs erkrankt.


Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.03.2010 - 2 A 11321/09.OVG
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2010)

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