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Ungeeignet im Straßenverkehr: Angeblich unwissentlicher Drogenkonsum steht absichtlichem Konsum gleich

Ein Autofahrer, der - angeblich - ohne sein Wissen harte Drogen (hier: Amphetamine) eingenommen hat, dies erst später erfährt und dennoch ein Kraftfahrzeug führt, ist als zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen. Das gilt zumindest dann, wenn er sich nicht absolut sicher gewesen sein konnte, dass diese Drogen vollkommen abgebaut sind und auch keinerlei (Nach-)Wirkungen mehr erzeugen.

Ihn treffen daher die gleichen Rechtsfoglen wie eine Person, die ganz bewusst harte Drogen eingenommen hat, und die selbst dann als ungeeignet im Sinne des Straßenverkehrsrechts gilt, wenn die Drogeneinnahme unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt.

Es genügt in der Regel schon der einmalige Konsum von harten Drogen für die Annahme, damit das Gericht die Person für ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ansieht.  Angesichts des Suchtpotenzials harter Drogen, der hohen Dunkelziffer des Drogenkonsums und der Schwierigkeit des Nachweises soll durch die strenge Anwendung des Gesetzes den aus dem Drogenkonsum herrührenden Gefahren begegnet werden, bevor es zu einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung oder gar Schädigung von Verkehrsteilnehmern oder Dritten kommt.

Hinweis: Grundsätzlich kann Drogenkonsum im Straßenverkehr nicht toleriert werden. Dabei ist zu beachten, dass die verschiedenen Drogen unterschiedlich lange Zeit benötigen, um vom Körper abgebaut zu werden. Daher ist es nicht damit getan, sich etwa nach dem Genuss von Haschisch "so richtig auszuschlafen", da Drogenreste auch nach einer Nacht noch im Körper vorhanden und sogar längere Zeit nachweisbar sind.


Quelle: VG Freiburg, Beschl. v. 22.09.2010 - 4 K 1600/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2010)

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