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Verträge zwischen nahen Angehörigen: Wenn Ehegatten Formvorschriften nicht beachten

Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen wird von der Finanzverwaltung sorgfältig überprüft und muss einem Fremdvergleich standhalten. Der Verdacht, dass sich nahe Angehörige vertraglich nicht wirklich binden wollen, verstärkt sich, wenn sie die Formvorschriften nicht beachten und ihnen dies auch bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es nicht aus, dass Ehegatten lediglich ihre eigene Schilderung des Verfahrensablaufs mit Blick auf die zwischen Eheleuten üblichen Gepflogenheiten (keine schriftliche Kommunikation) anbieten, wenn

  • sie die Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil, die von einem Dritten treuhänderisch für einen der beiden gehalten wird, in einer zivilrechtlich nicht hinreichenden Form vereinbaren und
  • behaupten, den Vertrag entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich vollzogen zu haben.

Hinweis: Es ist empfehlenswert, Verträge mit nahen Angehörigen durch Ihren Steuerberater prüfen zu lassen. Gemeinsam sollten Sie dann einen Fremdvergleich gründlich und nachvollziehbar dokumentieren, um diese Aufzeichnungen im Rahmen einer späteren Prüfung durch die Finanzbehörde vorlegen zu können.


Quelle: BFH, Urt. v. 11.05.2010 - IX R 19/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2010)

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