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Unfall nach Fahrverbot: Versicherungsseitiger Regressanspruch nur nach Entzug der Fahrerlaubnis

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung verstößt nicht gegen den Versicherungsvertrag, wenn er trotz Bestehens eines Fahrverbots mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt und dabei einen Unfall verursacht.

Trotz bestehenden Fahrverbots nahm ein Pkw-Fahrer am Straßenverkehr teil und verursachte dabei einen Unfall. Der Geschädigte wendete sich an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die den entstandenen Schaden regulierte. Der Haftpflichtversicherer seinerseits verlangte nun die Erstattung des an den Geschädigten gezahlten Gesamtbetrags von seinem Versicherungsnehmer. Die Versicherung verweist dabei auf die Allgemeinen Kraftfahrbedingungen (AKB) und speziell auf die Regelung D.1.3, in der es heißt: "Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen sie, der Halter oder der Eigentümer, das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat."

Nach Auffassung des Landgerichts Hannover (LG) hat der Haftpflichtversicherer gegen seinen Versicherungsnehmer jedoch keinen Anspruch auf Erstattung des Betrags, den er an den Geschädigten gezahlt hat. Die Richter bestätigten zwar, dass nach D.1.3 AKB das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt werden darf, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nicht einschlägig, dass dies ebenfalls gilt, wenn lediglich ein Fahrverbot verhängt wurde. Denn ein Fahrverbot berührt nicht die Fahrerlaubnis, da diese weiterhin fortbesteht. Auch der Regelungszweck der genannten Vorschrift rechtfertigt es nicht, sie auf ein Fahrverbot zu erstrecken. Denn das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird festgestellt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen ist - nicht aber, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.

Hinweis: Das LG weist zutreffend auf den Unterschied zwischen Entzug einer Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot hin. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1987 entschieden, dass ein Fahrverbot nicht die Fahrerlaubnis berührt, die Fahrerlaubnis während eines Fahrverbots also fortbesteht. Ein Kraftfahrer, gegen den ein Fahrverbot verhängt worden ist, ist daher nach wie vor im Besitz einer Fahrerlaubnis.


Quelle: LG Hannover, Urt. v. 19.11.2014 - 6 S 52/14
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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