Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Überarbeitung: Promillegrenzen für Radfahrer

Auf dem 53. Deutschen Verkehrsgerichtstag berieten 1.900 Verkehrsexperten in acht Arbeitskreisen über verkehrsrechtliche Probleme - u.a. im Arbeitskreis III über neue Promillegrenzen für Radfahrer.

Die Experten diskutierten die Frage, ob neue Promillegrenzen für Radfahrer eingeführt werden sollten. Für Radfahrer liegt die Grenze der strafbewehrten, sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰. Erörtert wurde die Frage, ab welcher Promillegrenze betrunkene Fahrradfahrer ein Sicherheitsrisiko darstellen, in welchem Umfang alkoholisierte Fahrradfahrer nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden und ob neue Promillegrenzen eingeführt werden sollen.

Der Arbeitskreis III hat hierzu folgende Empfehlungen ausgesprochen:

  1. Nach derzeitiger Rechtslage können sich Fahrradfahrer bei alkoholbedingter Fahrunsicherheit bereits ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) strafbar machen. Der dafür erforderliche Nachweis alkoholbedingter Fahrfehler ist in der Praxis häufig nur schwer zu führen.
  2. Neueste rechtsmedizinische Untersuchungen haben gezeigt, dass bei Fahrradfahrern im Bereich von 0,8 bis 1,1 ‰ eine signifikante Zunahme von "groben" Fahrfehlern auftritt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber die Schaffung eines Bußgeldtatbestands, wie er in § 24a StVG (0,5-‰-Grenze) für Kraftfahrzeugführer vorhanden ist, für Fahrradfahrer aber bislang fehlt.
  3. Eine deutliche Mehrheit des Arbeitskreises spricht sich nach bisher vorliegenden Erkenntnissen für einen Bußgeldtatbestand mit einem gesetzlichen Grenzwert von 1,1 ‰ aus.
  4. Es bedarf auch weiterhin einer umfassenden Bewertung der Gefährdung, die von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgeht, insbesondere unter Einbeziehung aller vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Empfehlungen des Arbeitskreises in naher Zukunft mit einer Gesetzesänderung zu rechnen ist. Dies wird nicht nur zu einer erheblichen Verschärfung der strafrechtlichen Vorschriften für alkoholisierte Radfahrer führen. Es muss auch damit gerechnet werden, dass eine Ahndung mit Bußgeldern und Fahrverboten erfolgen kann. 

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]