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Eigenbedarf: Unvorhergesehenes berechtigt auch zur Kündigung erst kurzer Mietverhältnisse

Erst wird eine Wohnung vermietet und dann wegen Eigenbedarfs gekündigt. Ist das ohne weiteres möglich? Wo sind die Grenzen zu ziehen? Antworten gibt in diesem Fall der Bundesgerichtshof (BGH).

Im April 2011 wurde eine Wohnung in Mannheim von einer Frau angemietet. Rund zwei Jahre später erhielt sie die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Tochter des Vermieters würde von Australien nach Deutschland zurückkehren, eine Arbeitsstelle in Frankfurt am Main annehmen und ein berufsbegleitendes Studium in Mannheim antreten. Deshalb wurde die Wohnung benötigt. Die Mieterin sah das anders und widersprach der Kündigung. Der Eigenbedarf sei für den Vermieter bereits bei Abschluss des Mietverhältnisses vorhersehbar gewesen. Deshalb sei eine Kündigung nun nicht möglich.

Die Angelegenheit musste schließlich vom BGH entschieden werden. Die Karlsruher Richter waren der Auffassung, dass die Kündigung nicht wegen eines Rechtsmissbrauchs unwirksam war. Zwar kann in solchen Fällen grundsätzlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er bereits weiß, dass er die Räume in absehbarer Zeit selbst benötigt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Vermieter bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hatte.

Hinweis: Viele Entwicklungen sind nicht vorhersehbar. Das gilt insbesondere bei heranwachsenden Kindern, drohenden Trennungen, Erkrankungen oder beruflichen Veränderungen. Auch der Vermieter hat Eigentumsrechte, die zu beachten sind. Er ist grundsätzlich frei in der Verwendung seines Eigentums, und ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen war vorliegend nicht erkennbar.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 154/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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