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Befristeter Arbeitsvertrag : Ursprünglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit besteht auch nach Änderungsvereinbarung

Befristete Verträge sind nach dem Gesetz allein während der Laufzeit unkündbar. Ein solches Recht muss vereinbart sein. Was aber, wenn es zwischendurch eine Vertragsänderung gegeben hat?

Ein Sozialarbeiter hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.05.2015 mit 30 Wochenarbeitsstunden zu einem Gehalt von 1.900 EUR. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung war vereinbart worden. Er war bei einem Verein eingestellt, der so wenige Arbeitnehmer hatte, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Drei Jahre vor dem Befristungsende schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung. Der Sozialarbeiter wurde nun als Vollzeitkraft mit 40 Stunden pro Woche und einer monatlichen Vergütung von etwa 2.500 EUR beschäftigt. Sodann kam die Wendung: Der Verein kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014.

Gegen diese Kündigung klagte der Sozialarbeiter mit dem Argument, die Kündigung verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Anlässlich der Änderungsvereinbarung war nicht erneut die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart worden. Andere Unwirksamkeitsgründe konnte er nicht vorbringen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hielt die Kündigung jedoch für rechtswirksam. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag war die Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Durch die Änderungsvereinbarung wurde diese vertraglich vereinbarte, ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht aufgehoben. Es waren keine Umstände ersichtlich, dass die Parteien mit der Änderungsvereinbarung die im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbarte ordentliche Kündigungsmöglichkeit haben aufheben wollen.

Hinweis: Ist in einem befristeten Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, gilt diese arbeitsvertragliche Regelung im Fall einer späteren Vertragsänderung fort. Es bedarf keiner nochmaligen Wiederholung.


Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 11.03.2015 - 3 Sa 237/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2015)

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