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Formularloses Wohnen: Die Übernahme von Kosten ersetzt nicht automatisch einen schriftlichen Mietvertrag

Ob für den Abschluss eines Mietvertrags allein die Zahlung von Kosten ausreichend ist, musste in diesem Fall entschieden werden.

Die Bewohnerin eines Reihenhauses wurde von dem Zwangsverwalter des Gebäudes aufgefordert, es zu räumen. Die Frau meinte jedoch, dass ihr damaliger Ehemann die Kosten für den Hauskauf getragen habe und ihm im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht versprochen worden sei. Außerdem hätte sie gemeinsam mit ihm sämtliche Neben- und Reparaturkosten getragen. Daraus würde sich das Vorliegen eines Mietverhältnisses ergeben. Eine schriftliche Vereinbarung dazu gab es jedoch nicht.

Der Zwangsverwalter zog vor das Gericht und verlangte die Räumung, da im Grundbuch eine entsprechende Eintragung des Wohnrechts fehlte. Und auch die Richter meinten, dass ein Zwangsverwalter nicht an ein privat vereinbartes Wohnrecht gebunden ist. Ebenso wenig ist hier ein Mietverhältnis begründet worden. Denn alleine aus der Übernahme von Neben- und Reparaturkosten kann nicht automatisch auf den Abschluss eines Mietvertrags geschlossen werden.

Hinweis: Durch die Übernahme von Neben- und Reparaturkosten wird also nicht automatisch ein Mietvertrag abgeschlossen. Die Unterschriften unter ein gemeinsames Dokument bringen da mehr Rechtssicherheit.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)

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