Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

VW-Abgasskandal II: Wer die dreijährige Verjährungsfrist nach Bekanntwerden im Jahr 2015 verpasst hat, geht leer aus

Auch in diesem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) final behandelten Fall war es die Frage des richtigen oder eben falschen Timings, die den Ausschlag gab. Wenn man berücksichtigt, dass der Kläger 2015 Kenntnis vom VW-Abgasskandal erhielt und erst 2019 Klage erhob, kann man schon erahnen, wie das Urteil ausfiel. Aber der Reihe nach:

Der Käufer erwarb im April 2013 einen von VW hergestellten Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Dann erlangte er im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen sei. Doch erst mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage verlangte der Mann Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Doch das war zu spät. Der BGH bestätigte die Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger 2015 von dem sogenannten Dieselskandal allgemein und von der Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs Kenntnis erlangt habe. Er wusste somit, dass sein Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden. Ebenso war klar, dass das Kraftfahrtbundesamt dem Konzern deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Deshalb hätte der Käufer im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist bis Ende 2018 Klage gegen VW erheben müssen.

Hinweis: Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Käufers von den "internen Verantwortlichkeiten" im Hause von VW. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2021)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]