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Klaus Giebl
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Beurteilungsspielraum: Prüfungsverstoß gegen Vorgabe der Verwendung eigener Worte

Immer mehr Schüler klagen gegen ihre Schulnoten. Solche Klagen sind allerdings nur schwer durchzusetzen, wie auch dieser Fall des Verwaltungsgerichts Gießen zeigt.

Ein Schüler wollte die Fachhochschulreifeprüfung ablegen. Seine Arbeit im Fach Englisch wurde aber nur mit der Note 6 bewertet. Damit war er, da er auch in Mathematik nur mangelhafte Leistungen hatte, durch die Prüfung gefallen. Das wollte er sich nicht gefallen lassen und zog vor die Verwaltungsgerichte. Sein Argument: Die Benotung der schriftlichen Arbeit in Englisch war damit begründet, dass er bei der Teilaufgabe einen auswendig gelernten Text einer Übungsklausur wiedergegeben hatte. Damit hatte er gegen die Vorgabe der Verwendung eigener Worte verstoßen. Das hielt er für nicht richtig.

Anders sah dies aber das Verwaltungsgericht Gießen: Die Prüfer hatten einen Beurteilungsspielraum, der nicht zu beanstanden war. Mit der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes hatte der Prüfling die Anforderungen somit nicht erfüllt. Zudem war ihm bekannt, dass eine solche Arbeit nicht ordnungsgemäß ist.

Hinweis: Ohne Fleiß kein Preis. Hier war der Schüler zwar fleißig gewesen und hatte einen Text auswendig gelernt. Dies reichte jedoch nicht aus - denn zitieren heißt nicht verstehen. Eine gute Vorbereitung auf die Prüfung hätte anders ausgesehen.


Quelle: VG Gießen, Urt. v. 03.07.2013 - 7 K 3318/12.GI
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2013)

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