Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Klaus Giebl
Rechtsanwälte Bünger & Giebl
Vinnhorster Weg 51, 30419 Hannover
E-Mail: kanzlei@kgb-anwaelte.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Öffentlicher Dienst: Höherwertige Aufgaben ohne angepasste Bezahlung

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte zu entscheiden, wie ein Angestellter im öffentlichen Dienst zu bezahlen ist, wenn er dauerhaft höherwertige Tätigkeiten ausübt, ohne tariflich entsprechend eingruppiert zu sein.

Ein Angestellter der Bundeswehr war in einem Kalibrierzentrum beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vereinbart. Er wurde zunächst in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert, später in die Entgeltgruppe 6. Dann absolvierte er erfolgreich einen Lehrgang und übte ab sofort auf Weisung seines Vorgesetzten eine höherwertige Tätigkeit aus. Entsprechend eingruppiert wurde er aber erst Monate später durch die bearbeitende Dienststelle. Deshalb verlangte der Angestellte rückwirkend seine Vergütung seit Übernahme der Tätigkeit - die Angelegenheit landete vor dem LAG. Dieses urteilte, dass bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung des TVöD die bisherigen Eingruppierungsvorschriften für Angestellte (§§ 22 und 23 des Bundes-Angestelltentarifvertrags) übergangsweise fortgelten.

Danach richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nicht nach der von ihm ausgeübten, sondern nach der laut Arbeitsvertrag von ihm auszuübenden Tätigkeit. Die mit Kollegen oder dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit ohne Zustimmung der personalverantwortlich Zuständigen begründet noch keinen Anspruch auf eine Höhergruppierung. Dennoch hatte der Angestellte hier Glück, da das Gericht ihm Vertrauensschutz zubilligte. Überschreitet der Leiter einer Beschäftigungsbehörde den durch Ministerialerlass gezogenen Rahmen seiner Zuständigkeit, kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, bei der Beurteilung der Maßnahme klüger zu sein als sein Vorgesetzter. Deshalb erhielt der Angestellte sein Geld.

Hinweis: Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass die Tätigkeit, die vom Behördenleiter zugewiesen wird, die von ihm auszuübende Tätigkeit ist und tarifgerecht entsprechend vergütet werden wird.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 06.08.2014 - 5 Sa 877/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]