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Klaus Giebl
Rechtsanwälte Bünger & Giebl
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Altersdiskriminierung: Vorruhestandsregelungen stellen keine Ungleichbehandlung dar

Wenn einzelne Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters bessergestellt werden, kann schnell eine Diskriminierung vorliegen.

Ein 1958 geborener Arbeitnehmer war seit Jahren bei einem Automobilkonzern als Führungskraft beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres enden. Im Jahr 2003 führte der Automobilkonzern die Vorruhestandsregelung "60+" für leitende Führungskräfte ein. Jene Arbeitnehmer erhielten damit die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Zahlung einer Abfindung. Ein entsprechendes Angebot nahm der Arbeitnehmer allerdings nicht an. Später wurde diese Vorruhestandsregelung durch ein neueres Konzept mit dem Titel "62+" ersetzt. Dem Namen entsprechend konnten die Führungskräfte mit Vollendung ihres 62. Lebensjahres vorzeitig ausscheiden - und das ab November 2012.

Der Arbeitnehmer erhielt schließlich eine Abfindung von über 120.000 EUR, als er im Oktober 2012 ausschied - also einen knappen Monat vor der Gültigkeit des Konzepts "62+". Dieser Regelung wegen fühlte er sich aber nun benachteiligt und verlangte Schadensersatz sowie eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - jedoch vergeblich.

Der Arbeitnehmer hatte weder einen Entschädigungs- noch einen Schadensersatzanspruch, da er nämlich gar nicht ungleich behandelt worden war. Denn die anderen Arbeitnehmer hatten keine bessere Behandlung erfahren als er. Auch die Tatsache, dass ihm das Konzept "62+" nicht angeboten worden war, sprach nicht für eine Diskriminierung des Alters wegen. Denn er war überhaupt nicht vergleichbar mit jenen Arbeitnehmern, die auf dieses Angebot ab November 2012 haben zugreifen können - zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nämlich bereits ausgeschieden.

Hinweis: Vorruhestandsregelungen für Führungskräfte sind nicht altersdiskriminierend.


Quelle: BAG, Urt. v. 17.03.2016 - 8 AZR 677/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2016)

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