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Klaus Giebl
Rechtsanwälte Bünger & Giebl
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Mindestlohn für Bereitschaftszeiten: Monatliche Durchschnittsberechnung ist ausreichend

Während der Bereitschaftszeiten muss sich ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhalten und je nach Erforderlichkeit seine Arbeit aufnehmen. Müssen diese Zeiten mit dem Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde vergütet werden?

Ein Rettungsassistent war in seiner Viertagewoche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden beschäftigt. Zusätzlich leistete er Bereitschaftszeiten ab. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich mitsamt der Zulagen auf 2.680,31 EUR. Dann kam er auf die Idee, dass ihm für die Bereitschaftszeiten mehr als das gezahlte Geld zustehen würde, und er klagte seine Gehaltsdifferenz ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage jedoch ab. Zwar ist die Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Rettungsassistenten war aber erfüllt. Denn für die 228 monatlichen Arbeitsstunden hätte er unter Zugrundelegung des Mindestlohns von 8,50 EUR insgesamt 1.938 EUR verdienen müssen. Er lag mit seinem tatsächlichen Verdienst jedoch weit darüber.

Hinweis: Die Entscheidung bedeutet einen weiteren Schritt hin zu mehr Klarheit beim Mindestlohn. Grundsätzlich sind die Bereitschaftszeiten auch mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das BAG geht aber davon aus, dass eine monatliche Durchschnittsberechnung ausreichend ist.


Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

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