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Klaus Giebl
Rechtsanwälte Bünger & Giebl
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Einkommensbestimmung bei Alleingesellschaftern: Auch nicht ausbezahlte Gewinnüberschüsse können in die Unterhaltsberechnung einfließen

Für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts kommt es im Wesentlichen darauf an, was der Unterhaltspflichtige verdient. Ein Angestellter legt beispielsweise dazu seine Lohnabrechnungen vor, aus denen dieser Betrag ersichtlich ist. Was aber für einen Geschäftsführer einer GmbH gilt, deren einziger Gesellschafter er selbst ist, hatte im Folgenden das Amtsgericht Flensburg (AG) zu klären.

Der unterhaltspflichtige Ehemann hatte eine eigene Firma, die vollständig ihm gehörte, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er selbst war. Die GmbH, also letztlich er selbst, zahlte sich monatlich ein festes Gehalt aus. Soweit die GmbH am Ende mehr Gewinn erwirtschaftet hatte, als er sich bereits an Gehalt ausbezahlte, beließ er diesen auf den Firmenkonten. Laut Gesetz besteht zwar durchaus die Möglichkeit, sich diesen Überschuss als Gewinn auszuzahlen, aber zwingend ist dies natürlich nicht. Als sich die Ehegatten nun trennten, ergab sich die Frage, ob nur das tatsächliche Gehalt Maßstab für den zu zahlenden Unterhalt zu sein hat oder zudem auch der Gewinn, den sich der Mann nicht auszahlte, aber hätte auszahlen können.

Das AG stellte in der Tat auf den höheren, auszahlbaren Betrag ab. Es erteilte in diesem Fall jener Annahme eine Absage, wonach es für den Unterhalt darauf ankommt, was den Ehegatten bzw. der Familie zur Verfügung stand, und nicht das, was ihr zur Verfügung hätte stehen können.

Hinweis: Ob sich diese Rechtsprechung etabliert, wird sich zeigen und ist nicht sicher. Es gibt auch Rechtsprechungen, die die Dinge anders bewerten. In jedem Fall ist es angezeigt, sich in einer solchen Situation fachkundigen Rat einzuholen, zumal der nicht ausgeschüttete Gewinn Vermögen ist, das dann wiederum güterrechtliche Bedeutung hat, was insbesondere dann besonders relevant wird, wenn die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen haben.


Quelle: AG Flensburg, Beschl. v. 24.04.2020 - 94 F 244/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)

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