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Klaus Giebl
Rechtsanwälte Bünger & Giebl
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Soziale Netzwerke: Nicht rechtswidrige Kommentare dürfen nicht zur Löschung und zu beschränkten Nutzungsrechten führen

Welche Rechte einserseits die Nutzer und andererseits die Betreiber von sozialen Netzwerken haben, war hier bereits öfters Thema. Im Folgenden wandte sich ein User an das Oberlandesgericht Celle (OLG), da von ihn gepostete Inhalte vom Betreiber gelöscht und daraufhin zudem seine Kontofunktionen eingeschränkt wurden.

Der Kläger hatte in einem sozialen Netzwerk über ein neues Gesetz des US-Bundesstaats New York zum Schwangerschaftsabbruch Folgendes kommentiert: "die Amis sind einfach nur pervers, und haben spaß am morden echt furchtbar" kommentiert. Außerdem postete er das Wort "umfahren" zu einer Straftat, die durch einen Afrikaner begangen wurde. Daraufhin löschte das soziale Netzwerk die Kommentare und schränkte die Nutzungsrechte des Mannes vorübergehend ein. Der klagte dagegen an - denn aus seiner Sicht gab es kein Recht zur Löschung der Beiträge, da die Nutzungsbedingungen nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam waren.

Mit dieser Argumentation kam der Mann vor dem OLG auch weiter. Denn ein Recht zur Löschung nicht rechtswidriger Beiträge könnte auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelt werden. Insbesondere eine Strafbarkeit der Beiträge lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Hinweis: Es ist in den vergangenen Jahren viel Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ergangen. Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wird Ihnen genau sagen können, welche Erfolgsaussichten Sie haben, wenn Sie gegen Facebook, Twitter und Co. vorgehen wollen.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 20.01.2022 - 13 U 84/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2022)

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