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Klaus Giebl
Rechtsanwälte Bünger & Giebl
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Für vier Jahre gewählt: Auch wenn die Anzahl Schwerbehinderter sinkt, bleibt die Schwerbehindertenvertretung bestehen

Schwerbehindertenvertretungen vertreten die besonderen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und müssen in jenen Betrieben gewählt werden, die mindestens fünf schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Mitarbeiter länger als sechs Monate beschäftigen. Was aber mit dieser Vertretung passiert, wenn der innerbetriebliche Schwellenwert unterschritten wird, konnte erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt werden.

In einem Betrieb mit 120 Mitarbeitern wurde eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Einige Monate später sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen im Betrieb allerdings von fünf auf vier. Die Arbeitgeberin informierte daraufhin die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nun nicht mehr existiere. Die Schwerbehindertenvertretung klagte daraufhin bis zum BAG - und zwar erfolgreich.

Das BAG entschied, dass die Schwerbehindertenvertretung bestehen bleibt. Zwar wird sie in Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Amtszeit vorzeitig endet, sobald der Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung unterschritten wird. Denn das ist im Gesetz schlicht und ergreifend nicht vorgesehen und würde auch dem Sinn und Zweck des Schwellenwerts widersprechen.

Hinweis: Schwerbehindertenvertretungen sollten sich also keine allzu großen Sorgen machen. Auch, wenn der Schwellenwert unter fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer sinkt, bleibt die gewählte Schwerbehindertenvertretung bestehen.


Quelle: BAG, Beschl. v. 19.10.2022 - 7 ABR 27/21
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2023)

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