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Nachscheidungsunterhalt: Die Geltendmachung von Unterhalt darf nicht auf die lange Bank geschoben werden

Unterhalt ist monatlich zu zahlen. Derjenige, dem Unterhalt zusteht, muss ihn allerdings auch geltend machen. Er muss dabei konsequent vorgehen, sonst kann der Unterhalt verwirkt sein. Das gilt vor allem für den Unterhalt, der einem Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung gezahlt werden muss.

Mit dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht Zweibrücken befasst. Die Ehegatten im zugrundeliegenden Fall wurden Ende 2011 geschieden. Gleich danach verlangte die Frau für sich Nachscheidungsunterhalt. Der Mann zahlte nicht. Nennenswerte Schritte, um den geltend gemachten Anspruch zu realisieren, unternahm die Frau zunächst keine. Im März 2013 wendete sie sich an das Gericht und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, weil sie ihren Exmann gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch nehmen wollte. Erst im Februar 2014 machte sie dann den Unterhaltsanspruch tatsächlich gerichtlich geltend.

Ob der Frau bereits ab dem Zeitpunkt der Scheidung Unterhalt zugestanden hätte, hat das Gericht nicht geprüft. Es hat stattdessen eine oft übersehene Gesetzesvorschrift angewendet: Der Nachscheidungsunterhalt kann mithilfe eines gerichtlichen Antrags (für die Zeit von mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit) nur dann verlangt werden, wenn sich der zum Unterhalt Verpflichtete der Unterhaltspflicht absichtlich entzogen hat. Deshalb hat das Gericht die Unterhaltspflicht nur für die Zeit ab Februar 2013 geprüft. Der Unterhalt davor war verwirkt.

Hinweis: Die hier angewandte Norm bezieht sich nicht auf den Unterhaltsanspruch von Kindern oder den Unterhalt für den Ehegatten in der Zeit bis zur Scheidung. Wichtig ist außerdem, dass es für die sogenannte Rechtshängigkeit nicht ausreicht, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Unterhaltsverfahren gestellt wird. Das Unterhaltsverfahren selbst muss eingeleitet werden.


Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.03.2016 - 2 UF 152/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2017)

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