Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Keine Rentenbeteiligung: BGH bestätigt wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag Nicht alles, was Eheleute durch einen Ehevertrag regeln wollen, kann auch tatsächlich geregelt werden. Die dazu erforderlichen Regelungsbefugnisse hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschränkt - das gilt auch für den Versorgungsausgleich. Darum ging es auch im folgenden Fall, der unserem obersten Zivilgericht vorgelegt wurde. Die 1960 geborene Frau und der 1938 geborene Mann heirateten 1981 und bekamen drei Kinder. 1994 schlossen sie einen Ehevertrag. Darin schlossen sie unter anderem den Versorgungsausgleich aus. Als sie sich nur zwei Jahre später 1996 scheiden ließen, machte die Frau geltend, dass der getroffene Ausschluss unwirksam sei. Daraufhin setzte der BGH die Lupe an. Die Richter prüften dabei zuerst, ob die Frau eine hinreichende eigene Altersversorgung habe. Sie stellten fest, dass dies bei der Frau als Sport- und Gymnastiklehrerin mit viel Berufserfahrung durchaus der Fall sei. Danach ging das Gericht der Frage nach, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im vorliegenden Fall zu einem Ergebnis führe, das mit den Grundsätzen der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar sei - und verneinte dies. Und schließlich betonte der Senat ausdrücklich, dass der Vertrag subjektiv von seiner inneren Intention heraus nicht sittenwidrig - also nicht in schädigender Absicht - geschlossen worden sei. Vielmehr sei er in der beiderseitigen Vorstellung, eine sinnvolle Regelung zu treffen, entstanden. Deshalb erklärte der BGH die vertragliche Regelung in der Summe für durchaus rechtens und schloss sich als letzte Instanz dem Einwand der Frau nicht an. Sie wird also nicht an der Rente des Mannes beteiligt. Hinweis: Eine ehevertragliche Regelung ist in ihrer Wirksamkeit üblicherweise bezogen auf zwei Zeitpunkte zu überprüfen; nämlich den des Vertragsschlusses einerseits und den von Trennung und Scheidung andererseits. Diese Unterscheidung unterblieb im vorliegenden Fall, weil die Ereignisse mit einem Zeitraum von nur nur zwei Jahren nah beieinander lagen. Quelle: BGH. Beschl. v. 27.05.2020 - XII ZB 447/19
(aus: Ausgabe 10/2020)
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