Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Nachscheidungsunterhalt: Wer den Nachweis ehebedingter Nachteile nicht erbringen kann, kommt um die Befristung nicht herum

Die Höhe des Nachscheidungsunterhalts zu bestimmen, ist in erster Linie Rechenarbeit. Für die Frage, wie lange Unterhalt geschuldet wird, sind aber andere Argumente relevant. Eine der in diesem Zusammenhang wichtigen Fragen ist, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Und genau hierüber musste im Folgenden das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) befinden.

Die Ehefrau in diesem Fall, eine gelernte Bürokauffrau, war zunächst als Aushilfe und Putzhilfe berufstätig. Doch sie engagierte sich beruflich in dem Maße, dass sie zuletzt als Sekretärin der Geschäftsführung bei einem Bruttoverdienst von 3.000 EUR arbeitete. Schließlich machte sie beim Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung geltend, dass ihr dieser unbefristet zu bezahlen sei. Schließlich habe sie ehebedingte Nachteile erlitten - hätte die Ehe Bestand gehabt, hätte sie nämlich Geschäftsführerin werden können.

Erleidet der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Nachteile, besteht dessen Anspruch auf Unterhalt in der Tat unbefristet. Da diese Tatsache ein günstiger Umstand für die betreffende Person ist, muss diese auch dartun und beweisen, dass beim anderen wiederum keine ehebedingten Nachteile bestehen. Die Anforderungen an den Nachweis negativer Umstände sind aber niedriger als an den positiven Nachweis. Im vorliegenden Fall wies der Mann darauf hin, dass die Frau mit 3.000 EUR bereits mehr als Sekretärin verdiene als der Durchschnitt. Zudem sei der Posten als Geschäftsführerin zwar möglich, aber keinesfalls sicher gewesen. Das genügte dem OLG. Es überantwortete den Nachweis ehebedingter Nachteile der Frau - und da sie diesen nicht erbringen konnte, sprach ihr das Gericht auch nur einen befristeten Unterhaltsanspruch zu.

Hinweis: In den meisten Fällen richtet sich die Dauer der Unterhaltspflicht nach der Dauer der Ehezeit.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2020 - 20 UF 83/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]