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Vorbereitung von Regressforderungen: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegenüber Kindesmutter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter zusteht, die Person zu benennen, die ihr in der "Empfängniszeit beigewohnt hat".

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Mitte Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Auf Drängen der Beklagten erkannte der Kläger bereits vor der Geburt die Vaterschaft an. Er zahlte dann insgesamt 4.575 EUR Kindes- und Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es zwischen den beiden zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sie sich auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Daraufhin stellte das Familiengericht fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Kindes ist. Inzwischen erhält dieses von seinem mutmaßlichen leiblichen Vater monatlichen Kindesunterhalt.

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte diesen jedoch in Höhe der geleisteten Zahlungen in Regress nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Kindesmutter Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt.

Nach Ansicht des BGH zu Recht. Die Mutter des Kindes schuldet ihm "nach Treu und Glauben" Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, und muss dem Scheinvater die Person benennen, die ihr gegenwärtig Kindesunterhalt leistet.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2011 - XII ZR 136/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2012)

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