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Schadensminderungspflicht beachten: Längere Mietwagennutzung nur nach Absprache mit Schädiger oder dessen Versicherer

Reichen die zu erwartenden Mietwagenkosten betragsmäßig an die Reparaturkosten heran, muss der Geschädigte den Schädiger hierüber informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, schadensmindernde Alternativvorschläge zu unterbreiten.

Ein Pkw-Fahrer hatte nach einem unverschuldeten Unfall einen Mietwagen für 46 Tage zu einem Preis von etwa 5.000 EUR angemietet. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete die Mietwagenkosten aber nur für vier Tage. Bezüglich des Differenzbetrags hat der Pkw-Fahrer Klage eingereicht und behauptet, sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug sei bereits am Unfalltag in eine Fachwerkstatt gebracht und dort zu Reparaturzwecken auseinandergebaut worden. Daher benötigte er ab dem Unfalltag einen Mietwagen. Des Weiteren sei es zu Verzögerungen bei der Reparatur gekommen, was ihm nicht anzulasten sei.

Das Landgericht Wiesbaden hat den Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Pkw-Fahrer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Er hätte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machen müssen, die der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer weder kannten noch kennen mussten. Eine derartige Verpflichtung besteht deshalb, weil die zu erwartenden Mietwagenkosten betragsmäßig an die Reparaturkosten heranreichen oder diese gar zu übersteigen drohen. Ein wirtschaftlich denkender Mensch, der den Schaden aus eigener Tasche begleichen muss, hätte derartig hohe Mietwagenkosten erst gar nicht entstehen lassen. In diesem Fall gilt, den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu informieren, damit die Möglichkeit besteht, schadensmindernde Alternativvorschläge zu unterbreiten - zum Beispiel die Stellung eines Interimsfahrzeugs.

Hinweis: Ein Unfallgeschädigter hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für die objektiv notwendige Dauer der Reparatur. Er ist aber gleichzeitig gehalten, sich um eine schnelle Reparatur zu kümmern.


Quelle: LG Wiesbaden, Urt. v. 19.07.2012 - 9 S 18/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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