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Nur kurzes Mietverhältnis: Kündigung wirksam, wenn Eigenbedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war

Soll einem Mieter von Wohnraum gekündigt werden, muss der Vermieter dafür einen plausiblen und gültigen Grund angeben. Möchte er die Wohnung selbst nutzen, kann er wegen Eigenbedarfs kündigen. Ist das aber auch schon drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags möglich?

Zwei Mieter hatten seit Februar 2008 ein Einfamilienhaus gemietet. Im März 2011 - also drei Jahre und einen Monat später - kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Sie benötige das Haus für ihren Enkel und dessen Familie. Die Mieter empfanden die Eigenbedarfskündigung als rechtsmissbräuchlich. Sie sei nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Die Vermieterin hingegen war der Auffassung, dass der Eigenbedarfsgrund erst später wegen einer Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden sei. Dies sei zuvor nicht absehbar gewesen. Als die Mieter nicht auszogen, legte die Vermieterin Räumungsklage ein - und gewann.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht rechtsmissbräuchlich. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Vermieterin bereits bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtigt oder erwogen hätte, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen. Das war jedoch hier nicht der Fall.

Hinweis: Mietobjekte sind kein Eigentum. Wollen Mieter sicher sein, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht ausgesprochen wird, sollten sie dies in den Mietvertrag aufnehmen.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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