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Direktveranlagung von Abfallbeseitigungsgebühren: Hauseigentümer haftet auch nach Jahren noch für nicht gezahlte Gebühren der Mieter

Werden auf Antrag des Vermieters Abfallbeseitigungsgebühren direkt bei den Mietern erhoben und zahlen diese nicht, haftet der Vermieter - auch noch nach Jahren.

Ein Vermieter stellte den Antrag bei der Stadt, dass die Abfallbeseitigungsgebühren direkt bei den Mietern eingefordert werden. Allerdings zahlten in den Jahren 2006 bis 2008 nicht alle Mieter ihre Gebühren, so dass die Stadt einige Jahre später an den Vermieter herantrat und den Ausgleich der Gebühren forderte. Gegen einen entsprechenden Bescheid klagte der Hauseigentümer - allerdings vergeblich.

Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass die Stadt noch nach Jahren und auch nach Beendigung der Mietverhältnisse berechtigt ist, die Gebühren zu fordern. Der Hauseigentümer kann sich nicht darauf berufen, dass die Stadt ihm frühzeitig hätte mitteilen müssen, dass die Mieter nicht zahlen. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter wäre es Aufgabe des Vermieters gewesen, bei der Stadt nachzufragen, denn letztendlich hat er durch die Direktveranlagung bei den Mietern dafür gesorgt, dass bei ihm ein Kontrollverlust eintritt.

Hinweis: Der Normalfall ist, dass der Vermieter zur Abgabe von Gebühren und Steuern herangezogen wird und diese Kosten auf die Mieter umlegt. So weiß er stets, welche Gebühren der Mieter tatsächlich zahlt und welche nicht. Somit kann er auch sofort reagieren, wenn ein Zahlungsverzug eintritt.


Quelle: VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v. 21.03.2013 - 4 K 866/12.NW
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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