[Inhalt] Wesentlichkeitsgrenze bei Zugewinngemeinschaft: Vorbehalt des Wohnrechts wird bei Grundstücksverkauf auf Gesamtwert angerechnet Wenn ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, über sein Vermögen im Ganzen verfügen will, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Sein Ehegatte muss einer solchen Handlung zustimmen. Die Verfügung über einen einzigen Vermögensgegenstand ist dann als eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen anzusehen, wenn dieser Gegenstand das wesentliche Vermögen darstellt. Wann aber ist diese Wesentlichkeitsgrenze erreicht? Ein Ehegatte besitzt beispielsweise ein Vermögen von 300.000 EUR, das zu 250.000 EUR aus einer Immobilie besteht. Dann will er die Immobilie veräußern. Dieser einzelne Gegenstand wäre bei einem kleineren Vermögen (wie hier) als ein Vermögen im Ganzen anzusehen, sollte dieser Gegenstand mindestens 85 % des Gesamtvermögens ausmachen. In diesem Fall jedoch wäre die Veräußerung nicht zustimmungspflichtig, da sich 85 % auf 255.000 EUR beliefen. Die Immobilie wäre also somit weniger wert als die Bemessungsgrenze. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun aber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Grundstück veräußert wurde, das in seinem Wert mehr als 85 % des Gesamtvermögens ausmachte. Die veräußernde Frau behielt sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht am Objekt vor. Nach Abzug dieses Wohnrechtswerts vom Betrag des Objektwerts belief sich der Saldo letztendlich doch auf weniger als 85 % des Werts des Gesamtvermögens. Dass die Immobilie nicht unbelastet, sondern nur im Wert um das Wohnrecht der Frau reduziert übertragen wurde, ist bei der Berechnung zu beachten, so der BGH. Damit konnte die Veräußerung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgen. Das bedeutet: Hat eine Immobilie einen Wert von 260.000 EUR und das sonstige Vermögen einen Wert von 40.000 EUR, kann die Immobilie nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden, da der Wert der Immobilie knapp 87 % des Gesamtvermögens ausmacht. Behält sich aber der Veräußernde ein Wohnrecht vor, das einen Wert von 40.000 EUR hat, wird dies behandelt, als wenn er nur 220.000 EUR überträgt - nunmehr also nur noch gut 73 % des Vermögens. Damit ist der zustimmungspflichtige Prozentsatz nicht erreicht, es kann also ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten eine Veräußerung erfolgen. Quelle: BGH, Urt. v. 16.01.2013 - XII ZR 141/10
(aus: Ausgabe 06/2013)
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