[Inhalt] Verkehrssicherungspflicht: Vermeidung einer Gefahrenlage durch zumutbare Vorkehrungen Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen, um Schäden zu vermeiden. Im Bereich des seitlichen Grünstreifens einer Bundesstraße wurden Mäharbeiten durchgeführt. Da die Bundesstraße mit einer Schutzplanke versehen war, konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit sogenannten Freischneidern ausgeführt werden. Hierbei handelt es sich um Hangmotorsensen ohne Auffangkörbe, die das Mähgut an der vom Bediener aus gesehenen linken Seite auswerfen. Während dieser Arbeiten wurde ein vorbeifahrendes Fahrzeug durch aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Eigentümerin verlangte Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist vorliegend von einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten ausgegangen. Bei Mäharbeiten sind die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden. Allerdings muss der Verkehrssicherungspflichtige nur solche Schutzvorkehrungen treffen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können. Vorliegend war der BGH aber durchaus davon überzeugt, dass es den Arbeitern zumutbar war, den Mähbereich durch eine auf Rollen montierte wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen abzusichern, um eine Schädigung von vorbeifahrenden Fahrzeugen zu vermeiden. Hinweis: Ein Anspruch wegen eines Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten ist immer dann gegeben, wenn eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen wird. Der Verkehrssicherungspflichtige hat darauf Rücksicht zu nehmen und daher die allgemeine Rechtspflicht, Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern. Vorliegend war der BGH von einer derartigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgegangen und weist insbesondere darauf hin, dass es den Arbeitern zumutbar war, durch einfache Hilfsmittel die Gefährdung von vorbeifahrenden Fahrzeugen zu verhindern. Quelle: BGH, Urt. v. 04.07.2013 - III ZR 250/12
(aus: Ausgabe 10/2013)
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