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Aufenthaltstitel: Familienzusammenführung internationaler Patchworkfamilien

Ob ein Ausländer, der in Deutschland in einer Patchworkfamilie mit seiner Partnerin und Kindern zusammenlebt, einen Aufenthaltstitel beanspruchen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Ein illegal nach Deutschland eingereister Mann aus Ghana lebt mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern in Deutschland zusammen. Zu diesem Haushalt gehört ebenso die minderjährige Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit aus einer früheren Beziehung der Frau, für die diese das alleinige Sorgerecht hat. Nun wollte der Ghanaer einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel erhalten, um über den Weg des sogenannten Familiennachzugs sicherzustellen, in Zukunft mit seiner in Deutschland gegründeten Familie auch genau dort leben zu können. In seinem Fall war dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte möglich. Diese Härte kann dann vorliegen, wenn die Grundrechte aus Art. 6 Absatz 1 und 2 Grundgesetz (GG) verletzt sind. Dort ist nämlich der besondere Schutz von Ehe und Familie festgeschrieben. Auf der anderen Seite könnte es der Patchworkfamilie grundsätzlich zumutbar sein, ihre Lebensgemeinschaft in Ghana zu verwirklichen. Allerdings gilt es dabei vor allem zu berücksichtigen, dass die Tochter der Lebensgefährtin deutscher Abstammung ist und einen leiblichen Vater in Deutschland hat.

Hinweis: Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels darf nicht zur Folge haben, dass sich Unionsbürger wie die Tochter der Partnerin gezwungen sehen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen und damit auf die Ausübung ihres Unionsbürgerrechts zu verzichten.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 15.12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2013)

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